Stundung
Allgemeine Informationen
Antrag auf Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub)
Die Gewährung einer Ratenzahlung bzw. eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubes wird als Stundung bezeichnet.
Eine Stundung ist grundsätzlich antragspflichtig und je nach Höhe der zu stundenden Beträge, an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Voraussetzungen für Stundungen
Fällige Beträge dürfen gemäß §222 AO und §25 Absatz 1 KommHVO nur gestundet werden, wenn die Einziehung der fälligen Beträge mit einer erheblichen Härte für den Schuldner verbunden wäre.
Erhebliche Härte bedeutet:
Sie befinden sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die Sie persönlich betreffen, vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten oder Sie würden in diese Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn Sie den fälligen Betrag sofort in einer Summe zahlen müssten.
In jedem Fall muss zur Entscheidung über eine Stundung bei der Gemeindekasse immer ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
(06893) 809-276
(06893) 809-278
Ansprechpartner
FB 2: Finanzmanagement, Haushalts-& Rechnungswesen, Zentrale VergabestelleTheo-Carlen-Platz 2
66399 Mandelbachtal